Der LIV hat ein neues Merkblatt zu diesem wichtigen Thema herausgebracht. Oft ist unbekannt, dass sich in die Länge ziehende Verhandlungen über Mängelansprüche die Verjährung hemmen. Obwohl nach dem Kalender die Gewährleistung abgelaufen wäre, sind in solchen Fällen die Mängelansprüche nicht verjährt.
Oder der Auftraggeber verlangt vor Ablauf der Verjöährung den Verzicht auf die Einrede der Verjährung. Wie geht man damit um?
Das Merkblatt gibt einen Überblick über Verjährungsregeln, den Handwerksunternehmen kennen sollten.
Das Merkblatt finden Sie im Mitgliederbereich unter Service / Baurrecht / Mängel und Gewährleistung

