1. Fälligkeit und Verjährung nach BGB
Die reguläre Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres (31. Dezember, 0.00 Uhr), in dem der Anspruch fällig geworden ist, und endet genau drei Jahre später am 31. Dezember, 0.00 Uhr.
Bei BGB-Bauverträgen (z. B. bei Malerarbeiten für Verbraucher oder Gewerbekunden, die nach dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden) wird der Werklohn gemäß § 650g Abs. 4 Satz 1 BGB erst fällig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Abnahme der Malerleistung durch den Kunden.
- Der Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung beim Kunden.
Beispiel: Werden die Malerarbeiten z.B. im November 2023 abgenommen, die Schlussrechnung geht dem Kunden jedoch erst im Januar 2024 zu, tritt die Fälligkeit erst im Jahr 2024 ein. Die Dreijahresfrist beginnt somit am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.
2. Besonderheit bei Altverträgen (Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2018)
Bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2018 abgeschlossen wurden, gilt noch das alte BGB-Bauvertragsrecht.
- Fälligkeit allein durch Abnahme: Nach § 641 Abs. 1 BGB a. F. wurde der Vergütungsanspruch bereits mit der bloßen Abnahme der Leistung fällig, bzw. mit dem Zeitpunkt, zu dem eine Abnahme möglich gewesen wäre.
- Rechnungszugang unerheblich: Auf den Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Schlussrechnung erhält, kam es seinerzeit nicht an. Daher gilt dies für Altverträge nicht, sondern nur für Verträge, die nach dem 01. Januar 2018 geschlossen wurden.
Folge: Erfolgte die Abnahme bei einem Altvertrag im Jahr 2023, begann die Verjährung bereits am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026 – selbst wenn die Schlussrechnung erst 2024 übermittelt wurde. Bei Altverträgen tritt in solchen Fällen die Verjährung somit ein Jahr früher ein.
3. Fälligkeit und Verjährung nach VOB/B
Ist zwischen dem Malerbetrieb und dem Auftraggeber die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen, gelten zusätzliche Voraussetzungen für die Fälligkeit der Vergütung.
- Drei Fälligkeitselemente: Neben der Abnahme und dem Zugang der Schlussrechnung muss der Ablauf der Schlussrechnungsprüfungsfrist vorliegen.
- Dauer der Prüffrist: Die Prüfungsfrist endet mit dem Rücklauf der geprüften Schlussrechnung oder spätestens nach Ablauf der Regelfrist von 30 Tagen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B (sofern vertraglich keine abweichende Frist vereinbart wurde).
Auswirkung auf die Verjährung:
- Geht die Schlussrechnung dem Kunden am 9. Dezember 2023 zu und prüft er sie nicht vorab, endet die 30-Tage-Frist im Januar 2024. Die Fälligkeit tritt erst 2024 ein – die Verjährung beginnt am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027.
- Schickt der Kunde die geprüfte Rechnung jedoch bereits am 18. Dezember 2023 zurück, tritt die Fälligkeit noch 2023 ein. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember 2023 und endet am 31. Dezember 2026.
- Achtung: Die VOB/B kann in der Regel nicht wirksam gegenüber Verbrauchern vereinbart werden. Daher kann es sein, dass der Vertrag dann rechtlich wie ein BGB-Vertrag zu beurteilen ist und je nach Fall die Verjährung früher (siehe oben) eintritt.
4. Stopp der Verjährung: Maßnahmen des Betriebs
Wenn zum Jahresende Verjährung droht, müssen Betriebe rechtzeitig handeln. (Was hier für Malerbetrieb beschrieben ist, gilt natürlich entsprechend auch für Fahrzeuglackierbetriebe)
- Achtung: Ein einfaches außergerichtliches Mahnschreiben hemmt die Verjährung nicht und führt auch nicht zu einem Neubeginn der Frist.
Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung, um den Verjährungseintritt zu verhindern:
1. Verjährungsverzicht des Kunden (einfachste und günstigste Lösung): Der Malerbetrieb fordert den Kunden schriftlich mit Fristsetzung auf, eine befristete Verjährungsverzichtserklärung zu unterzeichnen.
Verzichtserklärung:
„Hiermit verzichtet der Auftraggeber [Name Auftraggeber] gegenüber der Firma [Name Malerbetrieb] auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die Vergütungsansprüche aus den erbrachten Malerleistungen für das Bauvorhaben [Objektbezeichnung] (Schlussrechnung Nr. [Rechnungsnummer] vom [Rechnungsdatum]) befristet bis zum 31. Dezember [Jahr, z. B. 2027].“
Klarstellung: Mit dieser Verzichtserklärung ist ausdrücklich kein Anerkenntnis des Vergütungsanspruchs im Grunde oder in der Höhe verbunden. Dem Auftraggeber bleiben alle sachlichen und rechtlichen Einwendungen bezüglich der Malerleistungen sowie der Rechnungsaufstellung uneingeschränkt vorbehalten.
Ort, Datum]
Unterschrift des Auftraggebers / Stempel (bei Firmenkunden)
2. Gerichtliches Mahnverfahren: Reagiert der Kunde nicht oder lehnt ab, kann vor Ablauf der Frist ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt werden. Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt den Ablauf der Verjährung. (Wird Widerspruch eingelegt und das Verfahren nicht weiterbetrieben, endet die Hemmung 6 Monate später gemäß § 204 Abs. 2 BGB).
3. Klageerhebung: Die fristgerechte Einreichung einer Klage stoppt die Verjährung ebenfalls.
4. Verhandlungen: Auch laufende Verhandlungen zwischen Malerbetrieb und Kunde über die Forderung hemmen die Verjährung. Der Nachweis über Verhandlungen ist aber evtl. schwierig. Das ist kein geeignetes Mittel, eine unmittelbar drohende Verjährung aufzuhalten!

