Architekten als Vertragspartner wider Willen


Von:  Bundesverband - Walter Bücher / Christine Marzulla / 05.12.2019 / 09:06


Bauleitende Architekten können zu Vertragspartnern von bauausführenden Unternehmen werden. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat bereits am 14. Februar 2018 (Az.: 28 U 88/18) entschieden, das bauleitende Architekten nicht nur als Vertreter des Bauherrn handeln können, sondern auch in eigenem Namen. Es bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts München II (AZ.: 5 O 3639/16 Bau).


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Das Landgericht hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Bei einem Bauvorhaben mussten bei einer Tiefgaragenrampe ursprünglich in Beton auszuführende Brüstungen aus Sicherheitsgründen (Einsehbarkeit eines Gehwegs) als Metallgeländer ausgeführt werden. Der bauleitende Architekt zeichnete auf einer datierten Skizze die vorgesehene Ausführung für den Metallbauer auf. Diese Skizze wiederum schickte der Metallbauer über den bauleitenden Architekten an den Bauherren, mit der Bitte um Freigabe und Beauftragung. In diesem Schreiben formulierte er, er gehe davon aus, dass der Architekt befugt sei, den Auftrag im Namen des Bauherrn zu erteilen. Dem widersprach der Architekt nicht, obwohl er seitens des Bauherrn nur befugt, aber nicht bevollmächtigt war. Die Arbeiten wurden fachgerecht ausgeführt und keine Mängeleinwände erhoben, woraufhin der Metallbauer dem Bauherrn die Leistungen in Rechnung stellte. Der jedoch bezahlte nicht, da er ja die Arbeiten nicht beauftragt hatte. Daraufhin stellte der Metallbauer die geleisteten Arbeiten dem Architekten in Rechnung. Dabei vertrat er die Auffassung, der Architekt habe den Auftrag für das neue Geländer unmittelbar und in eigenem Namen erteilt, da er sich nicht auf eine Beauftragung im Namen des Bauherren berufen kann. Das Landgericht formulierte in seiner Urteilsbegründung, dass kein allgemeiner Rechtssatz existiert, wonach bauüberwachende Architekten grundsätzlich nur einen Erklärungswillen als Vertreter des Bauherrn hätten und nie im eigenen Namen handeln. Das Wichtigste ist, dass der Stellvertreter (Architekt) gegenüber der Vertragspartei (Unternehmer) offenlegen muss, dass er seine Erklärung für eine andere Person (Bauherrn) abgibt. Für eine wirksame Stellvertretung ist Voraussetzung, dass die Erklärung erkennbar im Namen des Bauherrn abgegeben wird. Ist dies der Fall und handelt der Architekt zudem im Rahmen seiner Vertretungsmacht, so bindet die Erklärung des Architekten den Bauherrn. Der Vertrag kommt dann zwischen dem Bauherrn und dem Unternehmer zustande.   Ãœberschreitet der Architekt die ihm vom Bauherren erteilte Vollmacht, z. B. durch Beauftragung von Leistungen oberhalb einer mit dem Bauherrn vereinbarten Kostengrenze, und wird dieses Rechtsgeschäft anschließend nicht vom Bauherren legitimiert, so handelt der Architekt, trotz Offenlegung der Stellvertretung, in diesem Fall als Vertreter ohne Vertretungsmacht.  Tritt der Wille des Stellvertreters (Architekten), im fremden Namen zu handeln, hingegen nicht erkennbar hervor, so bindet die Erklärung den Architekten selbst. Das ist auch konsequent, da der Vertragspartner (Unternehmer) in diesem Fall nicht erkennen kann, dass die Erklärung für einen anderen (nämlich den Bauherrn) abgegeben wird.  Eine Berufung gegen das Urteil wurde zurückgewiesen.

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