Krankheit und Umlage U1: Bis 27. Januar Erstattungssatz wählen


Von:  Bv, GIT, Isabel Birk / 13.01.2021 / 09:20


Arbeitgeber mit regelmäßig weniger als 30 Beschäftigten nehmen nach § 1 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) am sog. Umlageverfahren U1 teil. Als Pflichtversicherung federt sie gerade in kleineren Betrieben die Entgeltkosten bei Krankheit ab.


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Monatlich wird pro Beschäftigte mit den Sozialversicherungsbeiträgen der Umlagebeitrag U1 an die jeweilige gesetzliche Krankenkasse abgeführt. Erkrankt dieser, ist der Arbeitgeber lohnfortzahlungspflichtig, die Krankenkasse erstattet ihm aber auf Antrag einen Teil des aufgewendeten Lohns.
Die Krankenkassen bieten verschiedene Kombinationen von Umlage- und Erstattungssatz an.
  • Die Beiträge liegen zwischen 1,5 % und 4,1 %,
  • die Erstattungssätze bei Krankheit zwischen 50 % und 80 %.
Trifft der Arbeitgeber keine Auswahl, gilt der allgemeine Umlagesatz. Bei der AOK Hessen bspw. sind das 2,9 % Beitrag bei 70 % Erstattung. Der geringste Beitrag liegt allerdings bei 1,70 % (50 % Erstattung).  Der Sinn der verschiedenen Beitragsstufen und Erstattungssätze liegt darin, dass die individuellen Krankheitszeiten der Arbeitnehmer berücksichtigt werden können: Je weniger Fehlzeiten, umso geringer sind Beitrags- und Erstattungssatz und umgekehrt.
Wichtig: Stichtag für die Wahl des Erstattungssatzes ist der 27. Januar. Bis dahin muss der Antrag bei der Krankenkasse eingegangen sein. Wer nicht aktiv seine Beitragsstufe gewählt hat, muss ein Jahr warten und ist so lange an die Wahl des Umlagesatzes gebunden. Der Vergleich mit dem Vorjahr zeigt bspw. für die AOK fast durchweg einen Anstieg – auch in der Umlage U2, die jedoch nur die Aufwendungen für Mutterschaft betrifft und immer zu 100 % erstattet werden. Die 2021 höheren Beiträge dürften u. a. auch aus der Corona-Pandemie resultieren. Hier beispielhaft für alle Länder die Sätze der AOK.

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