Neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreit-Beilegungsgesetz


Von:  LIV BaWü - Thomas Bär / 30.01.2017 / 10:05


Ab 1. Februar 2017 besteht eine neue Informationspflicht im Impressum Ihrer Homepage. Betroffen sind alle Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern.


  • Bild: fotolia.com - vege
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) sieht vor, das alle Unternehmen auf der Homepage über die Teilnahme an Streitschlichtungen im Rahmen dieses Gesetzes informieren müssen. Die Teilnahme am Streitschlichtungsverfahren ist freiwillig, nicht die Pflicht zur Information.
  • Hat Ihr Betrieb bis zu 10 Mitarbeiter, müssen Sie nichts unternehmen.
  • Hat Ihr Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter, sind Sie verpflichtet im Impressum einen Hinweis einzufügen.
So kann dieser Hinweis aussehen:

Hinweis nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die <Firmenname>  wird nicht in einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist dazu auch nicht verpflichtet.

Falls Sie AGBs verwenden, ist dieser Hinweis auch in den AGBs einzubinden. 

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