Neuregelung zur einjährigen Berufsfachschule (1BFS) - neues Vertragsmuster


08.09.2016 / 07:45


Zum 1. Januar 2015 tratt das neue Mindestlohngesetz in Kraft, mit deutlichen Auswirkungen auf die einjährige Berufsfachschule (1BFS).


Grundsätzlich gilt: Nach aktuellem Rechtsstand unterliegen Praktika während der einjährigen Berufsfachschule (1BFS) nicht dem Mindestlohngesetz (MiLoG). Allerdings muss bezüglich der Versicherungspflicht zwischen den verschieden Praktikumsformen unterschieden werden. Die Bestimmungen für die einjährige Berufsfachschule (1BFS) sehen vor, dass zur Ergänzung und Vertiefung der berufspraktischen Ausbildung ein Praktikum im Umfang von 4 bis 6 Wochen in geeigneten Betrieben absolviert werden soll. Der Zeitumfang wird durch die wöchentlichen Praxistage erfüllt. Nach Auskunft des Kultusministeriums handelt es sich hierbei im schulrechtlichen Sinn um ein Pflichtpraktikum. Die Schülerinnen und Schüler der einjährigen Berufsfachschule (1BFS) gelten somit auch während dieses Betriebspraktikums als Schüler der jeweiligen Schule. Bei dem Praktikum handelt es sich demnach um ein Pflichtpraktikum entsprechend § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.1 MiLoG. Es ist vom Mindestlohn ausgenommen, die Praxistage werden nicht auf die Praktikumsdauer entsprechend § 22 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MiLoG angerechnet. Von dem Pflichtpraktikum sind die freiwilligen Zusatzpraktika in den Schulferien zu unterscheiden. Da die einjährige Berufsfachschule (1BFS) formal nicht Teil der Berufsausbildung ist, handelt es sich hierbei um ein Orientierungspraktikum entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 MiLoG. Es unterliegt bis zu einer Dauer von drei Monaten nicht dem Mindestlohngesetz. Aus Sicht des BWHT sind auch mehrere zeitlich getrennte Orientierungspraktika beim gleichen Praktikumsgeber zulässig (z.B. in unterschiedlichen Schulferien), sofern die Gesamtdauer der Praktikumstage die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Aufgrund der Neuregelungen des Mindestlohngesetzes empfehlen wir, die Praktikumszeiten im Praktikumsvertrag gesondert auszuweisen (z.B. 8 Praktikumstage in den Osterferien vom 30.03.bis 10.04.2015, 8 Praktikumstage in den Pfingstferien vom 26.05. bis 5.06.2015). Alternativ kann auch für jedes Praktikum in den Schulferien ein gesonderter Praktikumsvertrag geschlossen werden. Allerdings muss dann der Nachweis erbracht werden, die Gesamtdauer aller Einzelpraktika nicht die Dauer von drei Monaten überschreitet. Ein weiteres Orientierungspraktikum im selben Berufsfeld ist nach Ablauf der drei Monate nicht möglich. Hinweis: Freiwillige Zusatzpraktika, die nicht dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zugerechnet werden können und nicht der Anweisung oder der Aufsicht der Schule unterliegen, sind nicht über die Schule unfallversichert. Sie sind bei der Berufsgenossenschaft des Unternehmens zu versichern. Das vollständige Merkblatt und weitere Informationen, mit dem dazugehörigem Vertragsmuster, finden Sie im Exklusivbereich.

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