Eine alleinige Übergabe an den Minderjährigen ist rechtlich unwirksam. Wohnen der Minderjährige und die Erziehungsberechtigten im selben Haushalt, stellt der Einwurf in den dortigen Hausbriefkasten eine rechtssichere Zustellungsform dar.
Die Probezeit dient Betrieb und Auszubildenden dazu, festzustellen, ob der gewählte Beruf und die Zusammenarbeit passen. Während dieser Phase gelten für eine Beendigung besondere Regeln.
Gemäß § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann das Ausbildungsverhältnis während der vereinbarten Probezeit von beiden Seiten jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Es bedarf weder einer vorherigen Abmahnung noch einer Begründung im Kündigungsschreiben. Einzige formelle Voraussetzung ist die Schriftform, d.h. eigenhändige Unterschrift auf Papier.
Ist der Auszubildende aber noch nicht volljährig (unter 18 Jahre), greifen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Schutz Minderjähriger: Nach § 131 Abs. 2 BGB wird eine Kündigungserklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen erst wirksam, wenn sie dessen gesetzlichem Vertreter (in der Regel den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) zugeht.
Das wirft die Frage auf, wie eine Zustellung einer Probezeitkündigung vorzunehmen ist, wenn die Kündigung am letzten Tag der Probezeit erfolgen soll.
Eine persönliche Übergabe der Kündigung an den Azubi reicht in diesem Fall nicht aus, denn auch der Erziehungsberechtigte muss die Kündigung noch an diesem Tag erhalten. Eine persönliche Übergabe scheidet daher aus. Um Nachweisproblemen vorzubeugen, sollte das Kündigungsschreiben sowohl an den Auszubildenden, als auch an die Erziehungsberechtigten adressiert und zugestellt werden.
Soweit der Minderjährige und die Erziehungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, reicht für den rechtswirksamen Zugang der Einwurf in den gemeinsamen Hausbriefkasten aus. Das Kündigungsschreiben gilt damit als zugegangen, sobald mit der nächsten normalen Postentnahme zu rechnen ist. Aus Beweisgründen empfiehlt sich die Zustellung per Boten mit Einwurfprotokoll.
Aber: Die Zustellung sollte am Vormittag erfolgen. Es gibt zahlreiche Urteile (teils mit unterschiedlichen Zeiten) wann mit einer Zustellung der Post zu rechnen ist. Eine Zustellung am Nachmittag, kann zu spät sein, denn dann gilt das Schreiben erst am nächsten Tag als zugegangen - in unserem Beispiel nach Ablauf der Probezeit – und dann wäre die Kündigung sehr wahrscheinlich unwirksam.
Es ist also nicht ratsam bis zum Ende der Probezeit mit der Kündigung eines Azubis in der Probezeit zu warten. Rückmeldungen von Ausbildern und Kollegen über den Auszubildenden sollten also frühzeitig vorher für eine Beurteilung eingeholt werden.
Ein Muster für eine Probezeitkündigung finden Sie im Servicebereich, hier. (Ganz unten auf der Seite).

