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Dass dies in der aktuellen Lage auch für Kaskoschäden gilt, sollte eigentlich „jeder verständige Menschen für zweckmäßig und erforderlich“ halten. Wenn nicht, braucht es weitere Entscheidungen wie die, die das AG Aachen jüngst getroffen hat.
Zunächst sind im Kaskofall zu prüfen, ob der Kaskovertrag eine Regelung zu dem in Rede stehenden Streitpunkt enthält. Wenn nicht, wird zur Evaluierung der erforderlichen Reparaturkosten dann auf die Beurteilung des Sachverhalts im Haftpflichtschadenrecht als Auslegungshilfe zurückgegriffen.
Im Ergebnis hat das AG Aachen in diesem Fall für Recht befunden, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch die Desinfektionskosten als erforderlich ansehen darf. Wie die Werkstatt die Kosten für den Aufwand behandelt, bleibt nach Ansicht der Richter beim AG Aachen grundsätzlich dem ausführenden Reparaturbetrieb überlassen. Das heißt im Klartext: Niemand kann dem Betrieb vorschreiben, dass die Kosten für die Fahrzeugdesinfektion in die Gemeinkosten einzubeziehen seien. (Quelle: IWW AG Aachen vom 16.11.2020, Az. 116 C 12320)